Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege

Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen richterlich angeordnet werden
Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen richterlich angeordnet werden

Mal ehrlich: Würde es Ihnen gefallen, wenn Sie im Krankenhaus oder einem Pflegeheim liegen und plötzlich werden die seitlichen Bettgitter an Ihrem Pflegebett angebracht? Man sperrt Sie quasi ein? Vermutlich nicht. Zumal derartige Aktionen nur mit einem richterlichen Beschluss durchgeführt werden dürfen.

Was aber geschieht zum Beispiel mit dementen Menschen, die wider besseres Wissens unbeaufsichtigt versuchen ihr Bett zu verlassen und dadurch schwer verunglücken?


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Menschen mit Demenz neigen häufig zu nächtlicher Unruhe und Bettflucht. Wenn dann noch die Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist, droht diesen Personen eine große Gefahr, wenn sie alleine das Bett verlassen. Knochenbrüche und andere schwere Verletzungen sind bei diesen Patienten vorprogrammiert, wenn sie alleine und unbeaufsichtigt das Bett verlassen. Mit einer Sensortrittmatte oder einem Bettkantenalarm kann der Bettflucht vorgebeugt werden.

Pflegeheime oder betreuende Personen in der häuslichen Pflege müssen deshalb gut überlegen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen.

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Wer entscheidet über freiheitsentziehende Maßnahmen?

Ist es nun eine Vorsichtsmaßnahme und Hilfe, wenn bei diesen Personen zum eigenen Schutz das Bettgitter angebracht wird, um Stürze und daraus resultierende schwere Verletzungen zu vermeiden? Oder ist es eine Freiheitseinschränkung für den Patienten und deshalb sollten auf keinen Fall die Bettgitter angebracht werden? Frei nach dem Motto: Jeder hat das Recht aus dem Bett zu fallen.

Grundsätzlich ist die ethische Beantwortung dieser Fragen sehr schwierig. Da früher freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in Krankenhäusern und Pflegeheimen sehr schnell angewendet wurden, mußte der Gesetzgeber hier einen Riegel vorschieben. Aber jeder Vorteil hat eben auch einen Nachteil.


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Deshalb sollte jeder Angehörige der vor diesem Problem steht, sich gut überlegen, ob er für den Patienten Verletzungen in Kauf nimmt oder ob entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, die ganz unterschiedlichster Art sein können.

Prinzipiell ist es jedoch so, dass bei Personen, die zu Hause von den Angehörigen gepflegt werden, die Bettgitter hochgezogen werden dürfen, um den Patienten zu schützen. Empfehlenswert sind aber auch hier Niederflurbetten, die bis ganz auf den Boden abgesenkt werden können. Damit wird die Gefahr, dass sich der Pflegebedürftige beim Verlassen des Betts verletzt, stark minimiert.

In diesem Beitrag gehe ich zuerst auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen und deren rechtlichen Grundlagen ein. Danach stelle ich noch einige überlegenswerte Alternativen vor, durch die freiheitsentziehende Maßnahmen oftmals vermieden werden können.

Denn freiheitsentziehende Maßnahmen sollten immer erst in Betracht gezogen werden, wenn es überhaupt keine anderen Lösungen mehr gibt.

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM)?

Zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen gehören unter anderem:

  • Das Anbringen von Bettgittern / Bettseitenstützen
  • Das Fixieren des Patienten mit Fixiergurten
  • Die Unterbringung in abgeschlossenen Zimmern oder in Zimmern, an deren Türen Trickschlösser angebracht sind
  • Der Einsatz von Zwangsjacken
  • Die Unterbringung in geschlossenen Stationen
  • Das Wegnehmen von Rollatoren, Rollstühlen oder anderen Gehhilfen

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Wie ist die Gesetzeslage?

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen bei einem Patienten nur mit richterlichem Beschluss zugelassen werden und dem Wohl des Patienten entsprechen müssen.

Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen und nur zur Abwendung akuter Gefahren, wo für einen kurzen Zeitraum freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterlichen Beschluss angewendet werden dürfen. Zum Beispiel sind während der Aufwachzeit nach einer Operation entsprechende Maßnahmen erlaubt.

Die optimale Lösung wäre natürlich, wenn ein einwilligungsfähiger Patient zu seinem eigenen Schutz selbst den freiheitsentziehenden Maßnahmen zustimmt. Dann bedarf es keines richterlichen Beschlusses.

Unterschied zwischen freiheitseinschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen

Der Unterschied zwischen freiheitseinschränkenden Maßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen liegt in der Schwere des Eingriffs. Freiheitseinschränkende Maßnahmen wären zum Beispiel die Unterbringungen in einer geschlossenen Abteilung. Eine freiheitsentziehende Maßnahme wäre die Fixierung des Patienten mit Fixiergurten.


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Wo wird der Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen gestellt?

Der richterliche Beschluss auf freiheitsentziehende Maßnahmen muss beim zuständigen Betreuungsgericht gestellt werden.

Reicht eine Vorsorgevollmacht oder braucht es einen richterlichen Beschluss

Nein. Weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Generalvollmacht reicht aus, um freiheitsentziehende Maßnahmen für seinen Angehörigen anordnen zu können. Es muss ein richterlicher Beschluss vorliegen.

Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen

Es gibt sehr unterschiedliche Maßnahmen, um ungewollten Stürzen und daraus resultierenden schweren Verletzungen vorzubeugen.

Einsatz von Schutz bietenden Produkten wie zum Beispiel

Mein Lese-Tipp: Wie wird ein Pflegebett beantragt.

Anpassung der häuslichen Umgebung

  • Beseitigen von Stolperfallen
  • Viel Freifläche zum Gehen
  • Stabile Haltemöglichkeiten im gesamten Wohnbereich
  • Anbringen von Nachtlampen
  • Entfernen von lose herumliegenden Kabeln
  • Verwenden von rutschfesten Matten oder Teppichen
  • Tragen von geeignetem Schuhwerk oder im Haus von Antirutsch-Socken
  • Wenn Treppen unüberwindbar sind, dann Installation eines Treppenlifts

Therapeutische Maßnahmen

  • Gymnastik zur Mobilisierung und Stabilisierung
  • Gleichgewichtsübungen
  • Krafttraining
  • Beschäftigungstherapien
  • Optimale Medikation
  • Durch Ablenkung, Spaziergänge und Beschäftigung das Unruheverhalten reduzieren
  • Entspannungsmusik für Senioren

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Weitere Hilfen und Informationen erhalten Sie auch hier

  • Die bundesweit ansässigen Pflegestützpunkte können Ihnen in der Beratung helfen
  • Sehr hilfreiche Informationen finden Sie in der Broschüre Es geht auch anders Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen, herausgegeben vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

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Fragen und Antworten zu freiheitsentziehende Maßnahmen

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) in der Pflege?

Freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen alle Handlungen, die die Bewegungsfreiheit einer pflegebedürftigen Person einschränken. Dazu gehören das Anbringen von Bettgittern, Fixieren mit Fixiergurten, Unterbringung in abgeschlossenen Räumen, Einsatz von Zwangsjacken sowie die Nutzung von geschlossenen Stationen.

Wann dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet werden?

Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur mit einem richterlichen Beschluss durchgeführt werden. Ausnahmen bestehen nur zur Abwendung akuter Gefahren und nur für kurze Zeiträume, beispielsweise während der Aufwachphase nach einer Operation.

Wer entscheidet über die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen?

Die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen obliegt dem zuständigen Betreuungsgericht. Pflegeeinrichtungen und betreuende Personen dürfen solche Maßnahmen nicht eigenmächtig durchführen, sondern müssen immer eine richterliche Genehmigung einholen.

Kann ich freiheitsentziehende Maßnahmen über eine Vorsorgevollmacht regeln?

Nein, weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Generalvollmacht berechtigen zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. Solche Maßnahmen erfordern stets einen richterlichen Beschluss, unabhängig von bestehenden Vollmachten.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen?

Freiheitsentziehende Maßnahmen basieren auf § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und weiteren gesetzlichen Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass solche Maßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen und zum Wohl des Patienten durchgeführt werden dürfen.

Welche Alternativen gibt es zu freiheitsentziehenden Maßnahmen?

Es gibt zahlreiche Alternativen, um ungewolltes Weglaufen und Stürze zu verhindern, ohne die Freiheit der Betroffenen einzuschränken. Dazu gehören:

Sicherheitsprodukte: Sensortrittmatten, Bettkantenalarme, GPS-Sender.

Anpassung der häuslichen Umgebung: Beseitigung von Stolperfallen, Installation von Treppenliften.

Therapeutische Maßnahmen: Gleichgewichtsübungen, Krafttraining, Beschäftigungstherapien.

Begleitmaßnahmen: Regelmäßige Spaziergänge, Beschäftigung im Alltag zur Reduzierung von Langeweile und Unruhe.

Wie kann man rechtlich sicherstellen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur im Notfall angewendet werden?

Um sicherzustellen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur im Notfall angewendet werden, sollten klare Richtlinien und Schulungen für Pflegepersonal etabliert werden. Zudem ist die enge Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht notwendig, um rechtliche Vorgaben strikt einzuhalten und den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten.

Welche Folgen hat die missbräuchliche Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen?

Missbräuchliche Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung für die Verantwortlichen. Zudem können solche Handlungen das Vertrauen zwischen Pflegepersonal, Angehörigen und Betroffenen nachhaltig schädigen.

Warum ist die Unterscheidung zwischen freiheitsentziehenden und freiheitseinschränkenden Maßnahmen wichtig?

Die Unterscheidung ist wichtig, da freiheitsentziehende Maßnahmen schwerwiegendere Eingriffe darstellen als freiheitseinschränkende Maßnahmen. Während freiheitseinschränkende Maßnahmen beispielsweise die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung betreffen, beinhalten freiheitsentziehende Maßnahmen direkte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wie das Fixieren mit Gurten.

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Quelle Bildmaterial: Fotolia #162356214  © Aurielaki

5 Antworten auf „Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege“

Ich kann einen Beitrag immer nur mit einem gewissen Schwerpunkt schreiben. Wenn ich so tief in die Materie eingehe, wie Sie es vorschlagen, dann bekommt dieser Beitrag den Textumfang eines Buches.

dieser Artikel ist leider nicht sehr hilfreich da ungenau und arg lückenhaft. hier fehlt zB der teil wann eine formal FEM juristisch überhaupt als FEM zählt. da fallen die punkte freier Wille des betroffenen & Wirkungsgrad der Einschränkung rein. wenn der Bewohner zB ausdrücklich die Nutzung von Bettgittern wünscht ist es jur. keine FEM. auch wenn zB der Bewohner soweit kontrakt oder schlaff gelähmt ist, dass er sich nicht mehr selbstständig fortbewegen kann ist die Nutzung von Bettgittern, Gurten etc juristisch keine FEM. // was ich zZ suche ist genauere Aufklärung in wiefern man diese beiden Aspekte absichern muss. Also braucht man ne beglaubigte schriftliche Erklärung des Bewohners um den Willen rechtskräftig zumachen? und wenn es nen gesetzlichen Betreuer gibt in wiefern hat der Mitsprache / Veto Recht? Und sind derlei Erklärungen befristet? dass man kA alle halbe Jahre neu erfragen müsste? – und wie ist das im Fall der “nicht Einschränkung” muss das erst ein Arzt bestätigen?

Es gibt alternativen zu Bettgittern wie zB Matratzen neben dem Bett oder das Bett besonders niedrig einstellen.

Das ist tatsächlich eine schwierige Frage. Einen Sturz aus einem Bett sollte man aber sehr Ernst nehmen. Wie ist dann die Rechtslage, wenn sich jemand schwer verlertzt, obwohl ein Bettgitter geholfen hätte?

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