So sparen Sie Pflegegeld: Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung

Medikamentengabe auf Rezept
Sparen Sie Ihr Pflegegeld. Medikamentengabe auf Rezept anstatt über die Pflegesachleistungen

Die Medikamentengabe wird bei pflegebedürftigen Menschen häufig über die Pflegesachleistungen abgerechnet. Dabei ist das eine Leistung auf Rezept. Wird die Medikamentengabe über den Pflegedienst abgerechnet, geht Ihnen das vom Pflegegeld ab.

Wer regelmäßig Medikamente nimmt, muss darauf achten, dass er diese planmäßig einnimmt. Je mehr Medikamente eingenommen werden müssen und je länger der Medikamentenplan ist, umso schwieriger wird es, die Medikamente korrekt zusammenzustellen. Deshalb kann man die Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung erhalten.

Das ist zum Beispiel dann wichtig, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich die Medikamente selbst zu richten oder zusammenzustellen. Zu groß wäre die Gefahr, dass die verordneten Medikamente falsch und unregelmäßig eingenommen werden.

Deshalb gibt es in der häuslichen Krankenpflege die Möglichkeit der Medikamentengabe auf Rezept.


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Was versteht man unter Medikamentengabe?

Viele Menschen sind nicht mehr in der Lage, ihre Medikamente selbst zu richten oder alleine einzunehmen und sind deshalb auf Hilfe angewiesen. Um gesundheitliche Schäden durch eine falsche oder nicht regelmäßige Einnahme zu vermeiden, kann der Arzt über eine Verordnung die Medikamentenverabreichung verschreiben/anordnen.

Somit muss der Patient seine Medikamente nicht mehr selbst besorgen, zusammenstellen und darauf achten, daß er zur richtigen Zeit die richtigen Medikamente nimmt.


Hinweis: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird, hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.


Hier ist jetzt allerdings zu beachten, dass es 2 unterschiedliche Verordnungen bezüglich der Medikamentengabe gibt, nämlich:

  • Richten von ärztlich verordneten Medikamenten
  • Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten

Nachfolgend möchte ich auf beide Verordnungen eingehen:

Welche Leistungen umfasst das Richten von äzrtlich verordneten Medikamenten?

Die Verordnung sieht vor, dass

  • die Medikamente gemäß Medikamentenplan des behandelnden Arztes bereitgestellt und gerichtet werden. Soweit möglich, geschieht das Zusammenstellen der Medikamente einmal in der Woche und wird in Medikamenten-Dispensern vorgerichtet,
  • außerdem umfasst diese Leistung auch die Kontrolle, ob die Medikamente eingenommen wurden.

Welche Leistungen umfasst das Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten?

Die Verordnung sieht vor:

  • Das Verabreichen der Medikamente.
  • Hierzu zählen jedoch nicht nur das Verabreichen von Tabletten. Das Pflegedienstpersonal muss z.B. auch Salben auf die betroffenen Körperstellen einreiben, Augentropfen verabreichen, Heilbäder richten usw.

Abrechnung der Medikamentengabe

Es gibt grundsätzlich 2 Möglichkeiten, die Medikamentengabe abzurechnen:

Abrechnung über die Krankenkasse: Sie haben eine Verordnung vom Arzt, dass der Pflegedienst Ihre Medikamente richten und verabreichen soll. Dann übernimmt die Krankenkasse diese Kosten, Sie müssen jedoch Ihre reguläre, minimale Zuzahlung leisten. Bei Menschen die ständig Zuzahlungen leisten müssen, empfiehlt es sich jedoch, hier eine Zuzahlungsbefreiung zu beantragen. Chronisch kranke Menschen müssen auf Antrag nur 1 % anstatt 2 % der Kosten bezahlen. Dafür wird aber das Pflegegeld nicht gekürzt. Außerdem kann diese Leistung auch ohne Pflegegrad verordnet werden.

Abrechnung über die Pflegekasse: Leider machen viele pflegebedürftige Menschen den Fehler, dass sie das Richten und Verabreichen der Medikamente über die Pflegesachleistungen abrechnen lassen. Das bedeutet, der Pflegedienst rechnet nicht nur das Waschen und die Körperpflege, sondern auch noch die Medikamentenverabreichung über die Pflegesachleistungen ab.

Der große Nachteil daran ist, dass Ihnen das Pflegegeld anteilig gekürzt wird. Und das können im Monat schnell mal über 100 Euro weniger Pflegegeld sein. Gerne können Sie über unseren kostenlosen Pflegegeldrechner ausrechnen lassen, wie viel Ersparnis es bringt, wenn Sie in Zukunft die Medikamentengabe über Rezept bekommen.


Deshalb ganz wichtig:
Das Richten und Verabreichen von Medikamenten immer auf Rezept und nicht als Pflegesachleistungen abrechnen lassen. Natürlich müssen die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um die Bereitstellung und Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der behandelnde Arzt muss eine Verordnung ausstellen.
  • Es muss eine Indikation vorliegen, die eine Verordnung berechtigt. Hier ein paar Beispiele: Menschen mit Demenz können oftmals ihre Medikamente nicht mehr selbst richten. Körperliche Gebrechen wie z.B. rheumatische Hände können die Ursache dafür sein, dass die Medikamentenverpackungen nicht mehr geöffnet werden können.
  • Der Patient ist nicht mehr in der Lage, die Medikamente selbst zusammenzustellen bzw. diese korrekt und regelmäßig einzunehmen.
  • Im Haushalt gibt es keine weitere Person, die diese Leistung übernehmen könnte.


Gut zu wissen
Sie sind als Angehöriger nicht prinzipiell verpflichtet, die Medikamente für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen zu richten, auch nicht, wenn Sie im gleichen Haushalt leben.
Das richtige Verabreichen der Medikamente ist eine große Verantwortung. Nicht jeder Angehörige möchte diese Verpflichtung übernehmen. Außerdem erfordert eine zeitlich korrekte Verabreichung der Medikamente, dass die Betreuungsperson zu diesen Zeiten vor Ort sein muss.

Wer übernimmt die Bereitstellung und Verabreichung der Medikamente?

Wenn eine durch die Krankenkasse genehmigte, ärztliche Verordnung vorliegt, werden diese Aufgaben im Rahmen der häuslichen Krankenpflege in der Regel von einem Pflegedienst ausgeführt.

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Woher wissen die Pflegekräfte, welche Medikamente gegeben werden müssen?

Aufgrund des vom behandelnden Arztes (des zuständigen Krankenhauses usw.) erstellten Medikamentenplans werden die Medikamente zusammengestellt. Der Pflegedienst erhält diesen Medikamentenplan. Sollten sich Änderungen in der Medikamentenzusammenstellung ergeben, ist der Pflegedienst zu informieren.

Probleme und Herausforderungen für pflegende Angehörigen

In der Regel richten die Angehörigen, das heißt die Kinder oder der Partner, die Medikamente für die pflegebedürftige Person zusammen. Wenn Pflegebedürftige aber 3, 4 oder noch mehr Medikamente nehmen müssen, ist die Pflegeperson schnell überfordert und kann den Überblick verlieren.

Hinzu kommt, dass die Medikamente zu ganz unterschiedlichen Zeiten verabreicht werden müssen. Das eine Medikament muss 3 x täglich, das andere nur morgens und das dritte Medikament nur abends gegeben werden. Manche Medikamente müssen VOR dem Essen, die anderen NACH dem Essen eingenommen werden. Wer soll da – auch trotz Medikamentenplan – noch durchblicken?

Die Stiftung „ZQP – Zentrum für Qualität in der Pflege“ hat zu dieser Problematik eine Umfrage gestartet, mit folgenden – eigentlich recht erschreckenden – Ergebnissen:

  • 75 % der Befragten übernehmen in der Regel die Medikamentenversorgung.
  • 66 % empfinden diese Situation als belastend oder gar schwierig.
  • 77 % haben Probleme mit dem Medikationsprozess.

Mit folgenden Problemen sahen sich die Angehörigen konfrontiert:

  • 51 % hatten festgestellt, dass ein Medikament aufgebraucht war.
  • 36 % hatten zum falschen Zeitpunkt das Medikament angewendet.
  • 33 % hatten das Problem, dass sich der Hilfebedürftige weigerte, das Medikament zu nehmen.
  • 32 % hatten Zweifel, ob das Medikament überhaupt richtig oder notwendig war.

Immer noch haben 64 % der Befragten keine Pflegekraft, die sich um die Medikamentenversorgung kümmert.

Vorsicht: Eine falsche Verabreichung von Medikamenten ist lebensgefährlich. Bitte nehmen Sie hier unbedingt die Möglichkeit in Anspruch, dass die Medikamentenversorgung über einen Pflegedienst geregelt wird. Quelle: ZQP


Mein Tipp
Neben- und Wechselwirkungen: Oftmals wird eine Nebenwirkung nicht als solche erkannt, sondern als neu aufgetretene Erkrankung angesehen. Dabei bestünde vielleicht die Möglichkeit, das verordnete Präparat auszuwechseln oder es kann sogar ganz abgesetzt werden. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Arzt oder Apotheker. Lassen Sie vom Apotheker alle Medikamente, auch die nicht verschreibungspflichtigen, auf Neben- und Wechselwirkungen prüfen.

Alternative 1: Automatischer Tablettenspender

Wer seine Medikamente nicht durch den Pflegedienst richten lassen möchte, kann sich auch einen automatischen Tablettenspender vom Arzt verschreiben lassen.

Funktionsweise des Tablettenspenders: Ihr Apotheker stellt Ihnen die täglichen Medikamente zusammen und verblistert dieses. Und zwar für jede einzelne Einnahmezeit eine eigene Verpackung. Das bedeutet, wenn Sie 6 x täglich Medikamente einnehmen müssen, erhalten Sie 6 Einzelverpackungen. Diese Einzelverpackungen sind in einem digitalen, automatischen Tablettenspender hinterlegt. Der Tablettenspender wirft die richtigen Medikamente zur richtigen Zeit aus. Werden die Medikamente nicht vom Spender genommen, werden automatisch die Angehörigen oder der Pflegedienst benachrichtigt.

Intelligente Tablettenspender sind deshalb die sicherste Form der Medikamentengabe.

  • Es kann keine Einnahme vergessen werden, da der Spender sowohl akustisch als auch optische Signale für die Medikamenteneinnahme gibt.
  • Die Medikamente werden immer in der richtigen Dosis zur richtigen Zeit verabreicht.
  • Die Medikamente werden vom Apotheker (Fachpersonal) zusammengestellt und auf Wechsel- und Nebenwirkungen geprüft.

Auch der Medikamentenspender ist auf Rezept erhältlich und für Sie dann kostenlos.


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Alternative 2: Tabletten nach Einnahmezeitpunkt verblistert

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Rezepte bei unserer Partner-Apotheke einzureichen. Dort werden Ihre Medikamente auf Wechselwirkungen geprüft und die Tabletten entsprechend jedem Einnahmezeitpunkt gerichtet und anschließend verblistert. Sie erhalten automatisch Ihre Monatsration geliefert. Mehr dazu lesen Sie unter Nie wieder Tabletten selbst richten – Kostenloser Tabletten-Sortierservice.



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Ist für die Verordnung ein Pflegegrad / eine Pflegestufe notwendig?

Nein. Häusliche Krankenpflege – und somit die Verordnung zur Verabreichung von Medikamenten – ist unabhängig von einem Pflegegrad / einer Pflegestufe.

Extra-Tipp: Auch eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.

Rechtliches

Die Kostenübernahme für die Bereitstellung und Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist im Sozialgesetzbuch § 37 SGB V geregelt.


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Fragen und Antworten zur Medikamentengabe

Was versteht man unter Medikamentengabe auf Rezept?

Unter der Medikamentengabe auf Rezept versteht man das Richten und Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten durch einen Pflegedienst, basierend auf einer Verordnung häuslicher Krankenpflege. Die Kosten hierfür werden von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegekasse.

Wie kann ich Pflegegeld sparen durch Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung?

Wenn die Medikamentengabe über eine ärztliche Verordnung und somit über die Krankenkasse abgerechnet wird, bleibt Ihr Pflegegeld ungekürzt. Wird sie jedoch über die Pflegesachleistungen abgerechnet, wird Ihr Pflegegeld entsprechend gekürzt. Durch die Verordnung auf Rezept sparen Sie also Pflegegeld.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Medikamentengabe auf Rezept zu erhalten?

Folgende Voraussetzungen sind notwendig:

Ärztliche Verordnung: Ihr behandelnder Arzt muss eine Verordnung häuslicher Krankenpflege ausstellen.

Medizinische Indikation: Es muss eine gesundheitliche Einschränkung vorliegen, die die selbstständige Medikamenteneinnahme unmöglich macht (z. B. Demenz, körperliche Behinderungen).

Fehlende Unterstützung: Es steht keine im Haushalt lebende Person zur Verfügung, die die Medikamentengabe übernehmen kann.

Wer übernimmt die Kosten für das Richten und Verabreichen von Medikamenten?

Die Kosten werden von Ihrer Krankenkasse übernommen, sofern eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Sie tragen lediglich die gesetzliche Zuzahlung, es sei denn, Sie sind davon befreit.

Kann die Medikamentengabe auch ohne Pflegegrad verordnet werden?

Ja, die Medikamentengabe auf Rezept kann unabhängig von einem Pflegegrad verordnet werden. Die häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse und nicht an einen Pflegegrad gebunden.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistungen und häuslicher Krankenpflege?

Pflegesachleistungen: Leistungen der Pflegekasse für Unterstützung bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.

Häusliche Krankenpflege: Medizinische Leistungen, die von der Krankenkasse finanziert werden, wie z. B. Medikamentengabe oder Wundversorgung.

Wie beantrage ich die Verordnung für Medikamentengabe beim Arzt?

Sprechen Sie Ihren Arzt auf Ihre Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme an. Bei medizinischer Notwendigkeit stellt er eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus, die Sie Ihrem Pflegedienst übergeben.

Welche Alternativen gibt es zum Richten der Medikamente durch den Pflegedienst?

Automatischer Tablettenspender: Gerät, das Medikamente zur richtigen Zeit ausgibt. Kann vom Arzt verordnet werden.

Verblisterung durch die Apotheke: Ihre Medikamente werden von der Apotheke individuell verpackt und sortiert geliefert.

Muss ich als Angehöriger die Medikamentengabe übernehmen?

Nein, als Angehöriger sind Sie nicht verpflichtet, die Medikamentengabe zu übernehmen, auch nicht bei gemeinsamem Haushalt. Die Verantwortung kann an Fachpersonal wie Pflegedienste delegiert werden.

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Quelle Bildmaterial: Fotolia#132704989  © Sandor Kacso

20 Antworten auf „So sparen Sie Pflegegeld: Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung“

So eindeutig kann ich Ihre Frage leider nicht beantworten. Normalerweise müsste bei der ärztlichen Verordnung bereits die Wegepauschale mit inbegriffen sein. Wenn die Leistung als alleinstehende Leistung erbracht wird, müsste da die Wegepauschale bereits mit abgerechnet worden sein. Es könnte jetzt sein, dass es zwischen der Kranken- und der Pflegekasse eine Vereinbarung gibt, die beispielsweise regeln könnte, dass für den selben Hausbesuch, die Wegepauschale über die Pflegekasse abgerechnet werden muss. Sie können den Sachverhalt gerne einmal mit Ihrem Sozialdienst klären, der sollte Ihnen darüber mehr sagen können.

Meinen Eltern wurde durch den Hausarzt verordnet “Richten und Verabreichen” von äzrtlich verordneten Medikamenten, die durch einen Sozialdienst erbracht werden. Die Abrechnung dafür erfolgt durch die Krankenkasse.
Der Sozialdienst erbringt noch weitere Aufgaben, die durch die Pflegekasse abgerechnet werden.
Der Sozialdienst berechnet zusätzlich eine “Wegepauschale nach SGGB XI”, obwohl er 2 Mal täglich (morgends und abends) Leistungen erbingt, die über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Ist diese zusätzliche Abrechnung der Wegepauschale korrekt oder ist bereits eine Wegepauschale in Leistungen enthalten, die über die Krankenkasse enthalten sind.

Ja, das ist möglich, dass Sie als Angehöriger die Medis richten und die Kasse das bezahlt. Allerdings müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Welche Voraussetzungen das genau sind können Sie bei der Krankenkasse oder dem Pflegestützpunkt anfragen.

habe eigentlich ich, als Angehöriger auch die Möglichkeit , das herrichten der Medibox und die Medikamentengabe und Einnahmeüberwachunug , wenn eine Verordnung vorliegt , mir von der Kasse bezahlen zu lassen ?????

Ich befürchte, dass der Pflegedienst Recht hat. Sollten die Augentropfen allerdings zwingend medizinisch erforderlich sein um beispielsweise eine weitere Behandlung zu vermeiden, dann könnten Sie mit dem Arzt sprechen, dass er das entsprechend bescheinigt. Eventuell würde dann die Krankenkasse doch dafür aufkommen.

Meine Mutter hat sehr trockene Augen (nach einer Linsen-OP) und benötigt Augentropfen zur Befeuchtung. Sie hat auch eine Verordnung vom Arzt bekommen für den Pflegedienst zur Verabreichung. Jetzt hat mir der PD gesagt das das keine Medizinischen Tropfen wären und somit nicht mit einer Verordnung abgerechnet werden kann. Ist das richtig?

Was versteht Ihr Arzt unter Überwachung? Beim Verabreichen zählt aus meiner Sicht dazu, dass “überprüft” wird, ob die Medikamente auch genommen wurden, das sollte dann ein Vorgang sein.

Guten Abend Herr Beier,
Nach langen kämpfen habe ich jetzt von der Krankenkasse Arznei verabreichen und überwachen genehmigt bekommen.
Meine Frage nun : sind das 2 Leistungen die abgerechnet werden können oder
zählt das als 1 Leistung. Bin da jetzt etwas verwirrt.
Lg C. Weber

Unter Umstände kann es sich dabei um den “Eigenanteil” bzw. die Rezeptgebühr handeln, wenn keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.

habe heute so nen Bescheid von der DAK bekommen, durch meine urlaubsbedingte Abwesenheit wurde 2 mal die Medikamentenstellung durch einen PD ärztlich verschrieben.
Der PD rechnet doch 100%tig bei der DAK ab und trotzdem noch 14,26 € eigene Zuzahlung an die KK ?? da frag ich mich nach den abgerechneten Kosten des PD….Ganz schön happig für 2 mal 10 Minuten

So weit uns bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage die den Pflegedienst dazu verpflichtet die selbst gerichteten Tabletten zu verabreichen.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Pflegedienste nur die Tabletten verabreichen wollen, die sie auch selbst gerichtet haben. Man kann in so einem Fall wie bei Ihnen nur versuchen mit dem Pflegedienst zu sprechen, unter welchen Voraussetzungen, abgesehen vom “der Pflegedienst richtet die Tabletten” eine Einigung zu finden wäre.

Guten Tag, vielen Dank für Ihre Informationen, hier findet man auch tatsächlich die Perspektive der Angehörigen, anstatt vorgefertigter Texte, die man sonst 1000 Mal durchlesen muss in der Suche nach Hinweisen darüber hinaus. Sie geben hier immerhin eine Alternative zum herrichten der Medikamentenbox durch Pflegedienst an, was meine Suche jedoch nicht abschliesst: nach einer Möglichkeit, Medikamentenbox als Angehöriger wie gehabt selbst zu richten, was mir noch nie Schwierigkeiten gemacht hat, ich diese Aufgabe aber nun an jemand anderen delegieren soll (wenn ich nicht auch zur Tablettengabe anwesend sein muss/kann), dem ich (aus Erfahrung) nicht vertrauen kann, dem Pflegedienst. Die rechtliche Lage sei so, laut der Pflegedienste, sodass sie sich weigern, die Tabletten zu verabreichen, ohne diese auch selbst gerichtet zu haben. Und diese rechtliche Lage zweifele ich eben stark an, weil sie aus meiner Sicht kein Sinn ergibt, nicht, wenn es abgesehen von Haftungsfragen auch um Patientenwohl gehen soll.
Und auch das Angebot meiner schriftlichen Übernahme der Haftung für den Inhalt der Medibox, sodass dem Pflegedienst nur die Haftung für das Erfolgen der Verabreichung bleibt, fruchtet hier nicht und man wird höflich abgewiegelt mit einem “wir vertrauen Ihnen ja” (…), “aber”.
Ist Ihnen evtl. die tatsächliche rechtliche Lage dazu bekannt?
Ich würde mich nämlich zu gerne darin täuschen, dass sich das tatsächlich noch niemand gefragt hat.

Hallo,
Sie können versuchen, ob Sie von Arzt eine Verordnung bekommen und mit der Krankenkasse abklären, dass Sie die Vergabe übernehmen. Sollte die Kasse der Verordnung zustimmen können Sie 2 € je Vergabe geltend machen. Die größte Herausforderung liegt darin, dass die Kasse zustimmt, dafür benötigen Sie in der Regel eine triftige Begründung.

Guten Tag da ich selbst Krankenpfleger bin versorge ich meine Frau selbst Die einen Pflegegrat 5 hat und Inmobil ist da ich sehr viel Tabletten stellen muß und ich dieses überwachen ist meine Frage kann ich da ein zuschlagen von der Krankenkasse bekommen zusätzlich zum Pflegegeld da ich nicht mehr Nebenberuflich / Geringfügig Arbeiten gehen kann.

Ergänzend dazu möchte ich zu bedenken geben, daß auch ein ambulanter Pflegedienst nicht vor Ort gewährleisten kann, daß die Medikamente auch wirklich Vor, Während oder Nach der Mahlzeit verabreicht werden können!
Wenn der PD vor Ort ist, werden i.d.R. alle Medikamente verabreicht, mehr Zeit ist leider nicht!

Ich darf Sie dazu nicht beraten, da es sich hier durchweg um sozialrechtliche Fragen handelt. Sie können aber bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, denn dort muss man Sie beraten. Ansonsten können Sie auch eine Pflegeberatung fragen.

Seit 6 Jahren bekommt mein Lebenspartner durch mich Medigabe und BTM. Die DAK hat das 2012 genehmigt und seit dem bekomme ich monatlich ca. 405,00 €. Gilt das als Sozialleistungen? Muss ich das Geld beim Finanzamt angeben? Muss mein Lebenspartner mich bei der Minijobzentrale anmelden?

mein vater lebt allein im haus ist zur zeit im kranenhaus wegen zu hohen zucker wahrscheinlich muss er in zukumpft isulin spritzen meine frage macht das der caritas pflegedienst

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